Ratgeber · Recht

Widerrufsbutton: Pflicht für Onlineshops seit 1. Oktober 2026

Wer in Österreich online an Privatkunden verkauft, braucht seit 1. Oktober 2026 einen eigenen Knopf, mit dem Kunden ihren Kauf direkt im Shop widerrufen können. Viele Shops haben ihn noch nicht, weil die gängigen Shopsysteme ihn nicht von selbst mitbringen.

Stand Oktober 2026 · Daniel Puschmann, all in media e.U. · keine Rechtsberatung

Kurz gesagt
  • Seit 01.10.2026 gilt § 13a FAGG: Onlineshops brauchen eine gut sichtbare Schaltfläche „Vertrag widerrufen“, ohne Anmeldung erreichbar.
  • Der Kunde gibt Name, Bestellung und E-Mail an (einzelne Artikel freiwillig), bestätigt mit „Widerruf bestätigen“ und bekommt sofort eine Eingangsbestätigung per Mail.
  • Shopify hat keinen eingebauten Button. Nachrüsten geht mit einer App oder einer eigenen Lösung, meist in wenigen Stunden.

Was seit 1. Oktober 2026 gilt

Das Widerrufsrecht selbst bleibt gleich: 14 Tage, ohne Angabe von Gründen. Neu ist der Weg dorthin. Bisher reichte es, in der Widerrufsbelehrung eine Adresse und ein Musterformular anzugeben. Jetzt muss der Widerruf genauso einfach gehen wie der Kauf, nämlich direkt auf der Website oder in der App, über eine eigene Schaltfläche.

Grundlage ist eine EU-Richtlinie, die Österreich im neuen § 13a des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes umgesetzt hat. Sie gilt für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2026 geschlossen werden. Deutschland hat die Pflicht schon seit 19. Juni 2026; wer dorthin liefert, braucht den Button also schon länger.

Ein Link auf das Muster-Widerrufsformular ersetzt den Button nicht. Das Muster-Formular bleibt weiterhin Pflicht, dazu kommt die Funktion, über die der Kunde den Widerruf online abschickt. Und die Widerrufsbelehrung muss auf diese Online-Funktion hinweisen.

Wer betroffen ist

Was der Button können muss

Praktisch heißt das: ein deutlich hervorgehobener Link „Vertrag widerrufen“ auf jeder Seite, etwa farbig oder umrandet in der Fußzeile, dahinter ein kurzes Formular mit Bestätigungsschritt und eine automatische Mail. Alles, was mehr verlangt, macht es dem Kunden schwerer, und genau das will das Gesetz verhindern.

So rüstest du nach

Wichtig beim Nachrüsten: Den Link hervorgehoben auf allen Seiten zeigen, nicht nur auf der Seite mit der Widerrufsbelehrung, und die Belehrung um einen Hinweis auf den Button ergänzen. Und einmal selbst testen, ob die Bestätigungsmail wirklich ankommt, auch im Spam-Ordner.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die Pflicht zum Widerrufsbutton in Österreich?

Für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2026 über eine Website oder App geschlossen werden (§ 13a FAGG). Wer auch nach Deutschland verkauft, muss dort schon seit 19. Juni 2026 einen Button anbieten.

Wie muss der Button heißen?

„Vertrag widerrufen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung. Danach folgt ein zweiter Schritt mit „Widerruf bestätigen“.

Brauche ich den Button, wenn ich nur an Firmen verkaufe?

Nein. Die Pflicht betrifft Verträge mit Verbrauchern. Reine B2B-Shops sind nicht erfasst.

Reicht ein Link auf das Muster-Widerrufsformular?

Nein. Das Formular zum Ausdrucken oder per E-Mail bleibt erlaubt, ersetzt aber den Button nicht. Gefordert ist eine Funktion direkt im Shop, über die der Widerruf online abgegeben wird.

Hat Shopify einen eingebauten Widerrufsbutton?

Nein, Stand Oktober 2026 nicht. Möglich sind Apps aus dem App Store, ein eigenes Formular mit Shopify Flow oder eine externe Lösung, die an den Shop angebunden wird.

Wir rüsten den Button für dich nach

Wir bauen den Widerrufsbutton in deinen Shop ein, auch in Shopify, mit Bestätigungsschritt, automatischer Eingangsbestätigung und Nachweis jedes Widerrufs. Festpreis 249 € netto, meist innerhalb von zwei Werktagen fertig. Der Betrieb der Widerrufsseite auf unserem Server ist im ersten Jahr dabei, danach 49 € im Jahr, in jedem Betreuungspaket ohne Aufpreis. Bei jedem Shop, den wir neu bauen, ist der Button ohnehin dabei.

Quellen: WKO, E-Commerce: Widerrufsbutton im Webshop (Stand Oktober 2026); FAGG § 13a in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026; Richtlinie (EU) 2023/2673. Keine Rechtsberatung, verbindliche Auskunft gibt deine Wirtschaftskammer.